Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester.
Zugelassen werden können außerdem beruflich qualifizierte Bewerber nach § 8 Abs.2 und 3 BbgHG vom 18.12.2008 (siehe Anlage 7 der Studien- und Prüfungsordnung).
Für ausländische Bewerber/innen erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Schulabschlüsse nach Eingang der Bewerbung an der Hochschule unter Berücksichtigung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz. Internationale Studienbewerbungen, mit der Ausnahme von Bewerbungen der Absolventen von Partnerhochschulen, durchlaufen eine externe und kostenpflichtige Vorprüfung durch UNI-ASSIST (Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen; www.uni-assist.de).
Alle Bewerber/innen müssen als sprachliche Zulassungsvoraussetzung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen:
Europäischer Referenzrahmen mit mindestens Stufe B2, oder vergleichbare Qualifikationen (vgl. Anhang 8 der Studien- und Prüfungsordnung: Anerkennung von Sprachzertifikaten). Für die Äquivalenzprüfung ist eine Kopie des entsprechenden Sprachzertifikates einzureichen. Bewerber/innen mit Muttersprache oder Amtssprache Englisch im Heimatland müssen kein Sprachzertifikat der englischen Sprache vorlegen. Zur Überprüfung der Muttersprache oder Amtssprache eines Landes finden die Länderinformationen des Auswärtigen Amtes Anwendung (siehe Anhang 6 der Studien- und Prüfungsordnung). Deutsche Bewerber/innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können eine befristete Zulassung erhalten und müssen bis zur Rückmeldung zum zweiten Semester einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Für ausländische Bewerber/innen gilt als sprachliche Zulassungsvoraussetzung zusätzlich der Nachweis guter Kenntnisse der deutschen Sprache:
Deutsche Sprachprüfung „Europaratsnorm B1“ mit mindestens der Note 2 bewertet, „Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)“ mit mindestens vier Mal der Note 3 bewertet oder vergleichbare Qualifikationen.
Ist bei ausländischen Bewerber/innen nur eine der beiden Voraussetzungen (Deutsch- oder Englischnachweis) erfüllt, kann eine befristete Zulassung erfolgen, wenn in der nicht zertifizierten Sprache Grundkenntnisse nachgewiesen werden. Der Nachweis der erfolgreich erbrachten Prüfung der nicht zertifizierten Sprache ist bis zur Rückmeldung zum zweiten Semester zu erbringen.
Die Feststellung der individuellen Eignung internationaler Bewerber/innen erfolgt im Zweifelsfall gemeinsam durch die Abteilung Studentische Angelegenheiten der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) und einen/e hauptamtlichen/e Beauftragten/e des Fachbereichs für Wald und Umwelt.
Studierende, die in gleichen oder gleichartigen Studiengängen einer Hochschule den Prüfungsanspruch verloren haben, können (gemäß §6 (2) der Rahmenstudien- und Rahmenprüfungsordnung) für die Zulassung abgelehnt werden. Als gleichartig werden die folgenden Studiengänge angesehen:
Die Zulassung zum Studiengang ist jährlich auf 50 Studienplätze beschränkt, von denen bis zu 50 Prozent internationalen Bewerber/innen vorbehalten sein können.
In der Rubrik Studierende finden Sie Informationen zu Studienführer, Curriculum, Stundenplänen, Ordnungen, Formularen, sowie weitere Informationen.
Für Fragen zu Bewerbung und zum Studium wenden Sie sich bitte an:
Astrid Schilling
Tel.: +49- (0)3334- 657 167
Fax: +49- (0)3334- 657 162
Astrid.Schilling@hnee.de