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Studierende mit Familie

 

Studium & Kind

Dass ein Studium auch mit Kind(ern) möglich ist, haben in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Eberswalder StudentInnen bewiesen. So wurden allein im Jahr 2008 über 25 "Studierenden-Babys" geboren.


Es ist jedoch nicht zu leugnen, dass ein Studium mit Kind einen höheren Planungsaufwand bedeutet und oft auch Abstriche gemacht werden müssen.

Wenn Studierende ein Kind erwarten oder durch die Pflege eines Kindes nicht an Vorlesungen usw. teilnehmen können ist es wichtig, dass sie sich frühzeitig Gedanken zu ihrem weiteren Studienverlauf machen. Hilfestellungen hierzu gibt neben Vera Clauder auch der/die Koordinator/indes jeweiligen Studiengangs. Mit ihr/ihm zusammen können Lösungen zu Fragen wie beispielsweise

  • Welche Fächer kann ich planmäßig absolvieren und welche Fächer und Prüfungen können nach der Schwangerschaft absolviert werden?
  • Welche Prüfungsvorleistungen können von zu Hause erbracht werden und bei welchen Veranstaltungen besteht Anwesenheitspflicht (z. B. Exkursionen)?
  • In welchem Rahmen macht es Sinn, das Studium auf ein oder zwei zusätzliche Semester zu entzerren?


entwickelt werden.

In der Rahmenstudien- und Rahmenprüfungsordnung der HNEE (RSPO) sind die Belange studierender Eltern und Schwangerer berücksichtigt und vereinfachen das Weiterstudieren. Hier  eine Zusammenstellung der wichtigsten Punkte. Bitte beachten Sie das Jahr Ihrer Immatrikulation und die damit verbundene gültige RSPO.

Nachdem alle offenen Fragen in Absprache mit dem Studiengangskoordinator beantwortet worden sind, besteht die Möglichkeit einen Sonderstudienplan zu beantragen. Dafür muss ein Antrag an den fachbereichszuständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschuss gestellt werden. Der Verantwortliche hierfür ist im Sekretariat des Fachbereichs zu erfragen. Das heißt, dass Eigeninitiative gefragt ist! Es ist weder die Aufgabe des Amt für studententische Angelegenheiten noch des Prüfungsausschusses den Studienablauf eines/r StudentIn mit Kind festzulegen.

Es gibt keine standardisierten Lösungen, so dass in jedem Fall einzeln überprüft werden sollte, welche Handlungsoptionen am sinnvollsten erscheinen. Auch ist die kontinuierliche Rücksprache mit Dozenten und Kommilitonen ein Schlüssel zu innovativen Lösungsansätzen. So konnten in der Vergangenheit sehr kleine oder kranke Kinder teilweise mit in die Vorlesungen gebracht werden, an Exkursionen teilnehmen oder wurden während einer Prüfung von Bekannten im FH Eltern-Kind-Raum betreut.

 

 

Studium & neugeborene oder kranke Kinder

Mutterschutz und Prüfungen

Der gesetzliche Mutterschutz stellt sicher, dass sich Mütter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt zumindest zeitlich ausschließlich um ihr Wohlergehen und das des neugeborenen Kindes kümmern können.

Wenn eine Studentin während der Zeit des Mutterschutzes Prüfungs(vor-)leistungen zu erbringen hätte, ist es wichtig, dass sie sich im Vorfeld mit Frau Majunke vom Prüfungsamt in Verbindung setzt. Nach Vorlage eines Schreibens der Krankenkasse bzw. des Frauenarztes ist die Studentin automatisch von den Prüfungen entschuldigt.

Grundsätzlich ist es also nicht möglich an Prüfungen innerhalb einer der Hochschule bekannten Mutterschutzfrist teilzunehmen.

Achtung! - Neue Regelung seit März 2011
Gemäß Präsidiumsbeschluss vom 16.03. 2011 ist es ab sofort Studentinnen, die sich im Mutterschutz befinden, möglich, Prüfungen abzulegen. Voraussetzung ist, dass sie selbst ausdrücklich diesen Wunsch äußern und sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlen. Die zu prüfende Studentin kann noch während der Prüfung diesen Prüfungswunsch zurückziehen, wenn sie sich unwohl fühlt. In dem Fall muss die Studentin innerhalb von drei Tagen einen Nachweis ihrer jungen Mutterschaft (ein ärztliches Attest) erbringen.Die zu prüfende Studentin muss vor der Prüfung ein Formblatt unterschreiben. Dieses unterschriebene Formblatt wird an das Prüfungsprotokoll geheftet bzw. bei schriftlichen Prüfungen an die Abteilung für studentische Angelegenheiten, Frau Majunke, weitergegeben.
Die Studentin ist für das Mitbringen und Vorlegen des Formblattes selbst verantwortlich. Download

 

Kranke Kinder

Kranke Kinder dürfen (und sollten) nicht in die Kita oder andere Betreuungseinrichtungen gebracht werden. Insofern keine Betreuung durch Freunde oder Familienangehörige sichergestellt werden kann, bedeutet dies oftmals, dass der Studierende nicht in der Lage ist, an Vorlesungen, Seminaren, Prüfungen oder Exkursionen teilzunehmen. Laut der gesetzlichen Krankenkassen, hat jeder Krankenversicherte laut § 45 Sozialgesetzbuch bei der Erkrankung eines unter 12 Jahre alten, versicherten Kindes das Recht, dem Studium fernzubleiben und dieses zu pflegen. Das bedeutet, dass sich der Studierende im Falle einer (plötzlichen) Erkrankung seines Kindes, durch den Kinderarzt auf sein Kind bis zu 10 Tagen im Jahr krank schreiben lassen kann. Für Alleinerziehende sind es sogar 20 Tage im Jahr.

Nach Absprache mit dem Dozenten besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, dass Kind mit in die Vorlesung zu nehmen. Es gilt hierbei jedoch zu bedenken, dass ein Kind im Hörsaal immer für Ablenkung sorgt — auch für einen selbst — und ein schwer krankes Kind Ruhe bedarf und ins Bett gehört.

Fördermöglichkeiten

Grundsätzlich gibt es für Eltern das Kindergeld und das Elterngeld. Seit dem 01.01.2009 wurde der Kindergeldsatz angehoben. Für das erste und zweite Kind werden jetzt 184,00€ gezahlt; für das dritte 190,00 € und ab dem vierten Kind 215,00 €. Sollten die Eltern eines Studierenden noch Kindergeld für den/die Studenten/in erhalten, so wird dieses auch weiterhin gezahlt, wenn das „Kind“ selbst Kinder bekommt. D. h. sowohl die Eltern des Studierenden mit Kind als auch der Studierende selbst haben Anspruch auf Kindergeld.

Das Elterngeld wird monatlich in den ersten zwölf Monaten - bei Alleinerziehenden vierzehn Monaten - nach der Geburt eines Kindes gezahlt. Es beträgt für Studierende i. d. R. 300,00 € (Mindestsatz) monatlich. War man zuvor mit einem monatlichen Entgelt von wenigstens knapp 450,00 € beschäftigt, bekommt man 67 % des wegfallenden Nettoverdienstes, höchstens jedoch 1800,00 €. Die sogenannten Partnermonate sind für Studierende, die bislang nicht sozialversichert beschäftigt waren, nicht vorgesehen. Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann verdoppelt werden, indem man sich mit der Hälfte des Betrages begnügt.

Eine detaillierte Auflistung von weiteren Fördermöglichkeiten wie BAföG, Wohngeld oder Zuschüsse zur Erstausstattung ist im Infoblatt für Studierende mit Kind zu finden.

Wohnen mit Kind

Wer während des Studiums in einem der Wohnheime des Studentenwerkes (u.a. der Sonnenvilla im Schwappachweg 3!!) wohnen möchte, findet gute Bedingungen für Familien. Der Vorteil: Die Zimmer bzw. Wohnungen sind komplett möbliert. Für jedes Neugeborene bekommen die Eltern vom Studentenwerk eine Kinderausstattung mit Wickeltisch, Bettchen, Hochstuhl etc. Allerdings sind die Mietkosten, insbesondere für ganze Wohnungen, im Vergleich zu anderen Wohnungen in Eberswalde relativ hoch. Bei Bedarf sollte man sich an das Studentenwerk Frankfurt/Oder und für die kindgerechte Ausstattung an den jeweiligen Hausmeister wenden.


Alternativ gibt es in Eberswalde immer wieder Wohngemeinschaften, in denen auch Kinder willkommen sind. Einfach regelmäßig die Wohnungsanzeigenseite (siehe Infoseite ) studieren und die Aushänge vor der Mensa im Foyer durchlesen!

(letzte Änderung: 23.09.2011 von Annemarie Kaiser)