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Gebührensatzung für die Hochschulbibliothek 

Gemäß § 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 hat der Senat der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) mit Genehmigung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Gebühren nach dieser Satzung werden erhoben von der Bibliothek (Hauptbibliothek und Bereichsbibliothek) der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH).

§ 2 Benutzung

(1) Die Benutzung der Hochschulbibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei.

(2) Für Sonderleistungen und bei Verzug der Rückgabe von Bibliotheksgut werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Gebühren sind sofort fällig. Die Bibliothek kann Vorauszahlung verlangen. Sie erteilt auf Wunsch Quittungen über entrichtete Gebühren.

(3) Darüber hinaus kann die Bibliothek Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersatz für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der hausinternen Ordnung erheben, sofern diese von Benutzern widerrechtlich verletzt wurde.

(4) Die bei der Beitreibung von Gebühren zusätzlich entstehenden Verwaltungsgebühren richten sich nach den jeweils geltenden Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg und der dazu ergangenen Verwaltungskostenordnung.

§ 3 Vorbestellungen

Vorbestellungen oder Vormerkungen sind gebührenfrei. Der Benutzer trägt die Kosten für eine Benachrichtigung.

§ 4 Überschreitung der Leihfrist

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist fallen, ohne daß es der Erinnerung oder Mahnung durch die Bibliothek bedarf, Säumnisgebühren an. Die Höchstgebühr je Medieneinheit beträgt 15,34 EURO.

(2) Die Säumnisgebühren betragen je Medieneinheit bis zu 7 Kalendertagen 0,51 EURO, bis zu 14 Kalendertagen 1,53 EURO, je weitere 7 Kalendertage jeweils 2,56 EURO.

(3) Für kurzfristig, über Nacht oder über das Wochenende entliehene Medieneinheiten beträgt die Säumnisgebühr je Medieneinheit und je begonnenem Öffnungstag ab dem vereinbarten Rückgabetermin 0,51 EURO.

§ 5 Reprographische Dienstleistungen

Für die Ausführung von Foto- und Reproduktionsarbeiten werden folgende Gebühren erhoben

je Direktkopie, Ausdruck oder gescannte Seite = 0,10 EURO

je Rückvergrößerung mit Readerprinter = 0,26 EURO

§ 6 Bestellungen im Leihverkehr

(1) Bei Bestellungen im Deutschen oder Internationalen Leihverkehr wird eine Schutzgebühr von 1,53 EURO pro abgegebenem Leihschein erhoben. Darüber hinaus trägt der Benutzer die Kosten einer Benachrichtigung.

(2) Außergewöhnliche Kosten werden dem Benutzer in Rechnung gestellt, sofern sie mit seiner Zustimmung entstanden sind.

(3) Kosten und Gebühren, die von der gebenden Bibliothek erhoben werden, sowie solche, die durch besondere Versendungsformen oder Wertversicherungen entstehen, sind vom Benutzer zu erstatten.

§ 7 Dokumentenlieferung außerhalb des Leihverkehrs

(1) Bei Lieferung nicht rückgabepflichtiger Dokumente durch die Bibliothek der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) werden folgende Gebühren erhoben :

bei Vorlagen < 20 Seiten

e-mail 2,56 EURO

Fax 5,11 EURO

Post 4,08 EURO

je weitere Seite zzgl.

e-mail 0,10 EURO

Fax 0,10 EURO

Post 0,10 EURO

(2) Die von einer liefernden Bibliothek erhobenen Kosten werden vom Benutzer getragen

(3) Kosten für Benachrichtigung oder Zusendung des bestellten Dokumentes werden vom Benutzer getragen

§ 8 Wiederbeschaffung

(1) Muß eine vom Benutzer beschädigte oder nicht zurückgegebene Medieneinheit wiederbeschafft werden, so werden ihm die Kosten der Ersatzbeschaffung des Originals, einer Kopie durch eine Nachdruckfirma oder - die Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung gestellt

(2) Zusätzlich wird eine Pauschale von 15,34 EURO je Medieneinheit für den besonderen Verwaltungsaufwand berechnet. Diese Pauschale wird auch bei späterer Zurückgabe des Bibliotheksguts nicht zurückerstattet.

§ 9 Ersatz eines Benutzungausweises oder Datenträgers

(1) Für die Ausfertigung eines Ersatzbenutzerausweises wird eine Gebühr von 5,11 EURO erhoben.

(2) Für den Ersatz eines verlorengegangenen oder beschädigten mit einem benutzen Werk in Zusammenhang stehenden Datenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,56 EURO erhoben.

§ 10 Besondere Nutzungsrecht

Für die Einräumung des Rechtes, Reproduktionen von seltenem Bibliotheksgut für gewerbliche Zwecke zu nutzen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung, in der auch die Höhe der Gegenleistung bestimmt wird. Daneben hat der Nutzer ein Belegexemplar unverzüglich nach Erscheinen unentgeltlich an die jeweilige Bibliothek abzuliefern. Die Gebühr mindert sich um den Ladenpreis von weiteren Belegexemplaren, die der Nutzer der Bibliothek auf deren Anforderung überläßt.

§ 11 Schriftliche Auskünfte

Für die Erteilung von schriftlichen Auskünften, die einen Arbeitsaufwand von mehr als 30 Minuten erfordern, wird eine Gebühr von 15,34 EURO je angefangener Arbeitsstunde erhoben.

§ 12 Literaturrecherche

(1) Die Recherche in CD-ROM-Datenbanken, kostenfreien Onlinedatenbanken sowie im OPAC durch den Endnutzer ist gebührenfrei.

(2) Für kostenpflichtige Online-Recherchen in externen Informations-, Fakten- und Volltextdatenbanken werden folgende Entgelte erhoben:

- zu einer Fragestellung in bis zu 2 Datenbanken und Ausgabe von bis zu 30 Dokumenten 10,23 EURO

- je weitere Datenbank 5,11 EURO

- je Ausgabe von bis zu 30 weiteren Dokumenten 10,23 EURO

- Profildienste je Halbjahr und Datenbank 76,69 EURO

(3) Benutzer, die nicht einer Hochschule des Landes Brandenburg angehören, haben außerdem eine Bearbeitungspauschale von 51,13 EURO zu erstatten.

(4) Falls die Informationsvermittlung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Forschungs-, Lehr- und Studienaufgaben steht, sind Hochschulangehörigen die vollen Kosten der Datenbanknutzung in Rechnung zu stellen.

(5) Sind die Mittel, die der Hochschulbibliothek für Fachinformation zur Verfügung gestellt wurden, erschöpft, werden kostendeckende Gebühren erhoben.

§ 13 Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Gebühren und Kosten

(1) Gebühren und Kosten können unter Beachtung der Vorschriften des § 59 LHO gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

(2) Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann im Einzelfall Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung gewährt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch Aushang in Kraft.

Eberswalde, 31.03.1998

(letzte Änderung: 25.03.2010 von Andreas Bonadt)