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Zweitstudium

Zweitstudium

Bewerber, die bereits ein Studium in einem Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben (Erststudium), werden innerhalb der Quote für ein Zweitstudium ausgewählt. Dies gilt nicht für Bewerber, die vor dem 30. September 1991 ein Studium an einer Hochschule in den im Artikel 1, Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, abgeschlossen haben. Die Rangfolge der Bewerber ist durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Es ist eine Begründung des Zulassungsantrages erforderlich.

(letzte Änderung: 03.01.2007 von IT Servicezentrum)