Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
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Satzung des Fachbereiches 4 (Nachhaltige Wirtschaft) der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde

§1 Regelungsgegenstand

Diese Ordnung regelt die Arbeit der Fachschaft des Fachbereichs 4 (FB) Nachhaltige Wirtschaft der Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde (HNEE).

§2 Fachschaft

(1) Die Studierenden des FB der HNEE bilden die Fachschaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit

dem Wirksamwerden der Einschreibung und endet mit der Exmatrikulation.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

§3 Rechte der Fachschaft

Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht:

1. an der Meinungs- und Willensbildung im Fachschaftsrat Nachhaltige Wirtschaft (FSR) durch Abstimmungen (§6), Diskussionsbeiträge, Rederecht und Anträgen mitzuwirken.

2. sich über alle Angelegenheiten der Fachschaft zu informieren und wahrheitsgemäß informiert zu werden.

3. zu allen Fachschaftsangelegenheiten ungehindert Stellung zu nehmen, dazu Vorschläge öffentlich zu unterbreiten und Anträge an die FVV und den FSR zu stellen, sowie an den Sitzungen teilzunehmen.

4. (weggefallen)

5. innerhalb der Fachschaft das aktive sowie passive Wahlrecht auszuüben und sich somit zur Kandidatur aufzustellen

§4 (weggefallen)

§5 Beschlüsse

(1) Alle Beschlüsse des FSR und der FVV sind schriftlich zu dokumentieren und in der Regel innerhalb von vierzehn Tagen fachbereichsöffentlich bekannt zu geben.

(2) Verantwortlich für die Dokumentation und Bekanntmachung ist der FSR. Auf Verlangen sind die Beschlüsse Mitgliedern der Fachschaft auszuhändigen.

(3) Die fachbereichsöffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen erfolgt durch den Aushang im Fachbereichsgebäude oder durch die Online-Stellung auf dem Hochschulportal EMMA+.

§6 Fachschaftsvollversammlung (FVV)

(1) Die FVV ist das höchste beschlussfassende Gremium und besteht aus der Fachschaft. Die Leitung und Organisation unterliegt dem FSR, der die Beschlüsse der FVV umsetzt.

(2) Die FVV beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung der Fachschaft werden mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

(3) Eine FVV ist fachbereichsöffentlich bekannt zu machen und findet unter folgenden Bedingungen statt:

1. auf Beschluss des FSR oder auf Verlangen von mind. 5 Prozent der Fachschaft.

2. die Bekanntgabe durch den FSR erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung.

3. sie erfolgt ausschließlich montags bis freitags während der üblichen Vorlesungszeiten.

(4) (weggefallen)

(5) Jedes Mitglied der Fachschaft ist auf der FVV rede-, antrags- und stimmberechtigt.

(6) Die FVV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zehn von Hundert der Mitglieder der Fachschaft anwesend sind. Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann eine Empfehlung ausgesprochen werden. Bei fehlender Beschlussfähigkeit wird die bestehende FVV aufgelöst und §6 (3) findet keine Anwendung. Die Versammlung wird danach wieder einberufen. Eine Einberufung unter Einbeziehung einer Frist entfällt dann. Sie ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

§7 Fachschaftsrat

(1) Der FSR ist das ausführende Organ der Fachschaft und besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Er vertritt die Interessen der Fachschaft gegenüber den Organen der HNEE und erledigt die laufenden Geschäfte.

(2) Aufgaben des FSR sind:

1. die Diskussionsführung über studentische Angelegenheiten;

2. das Erarbeiten von Lösungsansätzen bei Problemen innerhalb der Fachschaft;

3. die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen;

4. die Planung und Betreuung der Erstsemester-Woche sowie der Vorkurse;

5. die Vernetzung mit den anderen Fachbereichen der HNEE und anderen Bildungseinrichtungen;

6. Unterstützung von studentischen Interessensgruppen;

7. Erstellung von Finanzplänen gemäß der Finanzordnung der Studierendenschaft.

(3) Die Amtsperiode der FSR-Mitglieder beträgt ungefähr ein Jahr. Die Mitglieder werden durch eine von dem bisherigen FSR organisierte Wahl von der Fachschaft legitimiert.

Die Richtlinien der Wahl sind:

1. Grundsätzlich ist eine Wahl allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim durchzuführen.

2. Die hochschulöffentliche Bekanntgabe erfolgt drei Wochen vor der Wahl.

3. Das Wahlverfahren ist nach einer Mehrheitswahl (Personenwahl) durchzuführen. Alle Bewerber*innen tragen sich auf eine Wahlliste ein.

4. Der FSR beschließt für die Wahl die Ernennung von drei Wahlvorstandsmitgliedern einschließlich eines Wahlleiters bzw. einer Wahlleiterin, die nicht zur Wahl stehen und immatrikulierte Studierende der HNEE sind.

5. An den Wahltagen sind Wahlhelfer*innen zu benennen, die vor der Ausgabe der Stimmzettel die Wählerschaft in einer Liste mit allen immatrikulierten Fachschaftsangehörigen kennzeichnen durch Identitätskontrolle. Nach dem Stimmzetteleinwurf wird die Wählerschaft erneut kontrolliert und in einer weiteren Liste vermerkt.

6. Die Wählerschaft kann jeweils einen oder mehrere zur Wahl stehende Personen ankreuzen, jedoch nur höchstens 15.

7. Die Wahlurne wird unmittelbar nach dem Ende des Wahlvorgangs vom Wahlvorstand geöffnet. Die Auszählung sollte mit Unterstützung der Wahlhelfer*innen erfolgen und jeder Wahlzettel muss doppelt gezählt werden. Das Ergebnis wird hochschulöffentlich bekannt gegeben.

8. In Ausnahmesituationen wie Pandemien sind digitale Wahlen zulässig.

Die Amtsperiode beginnt mit der Ãœbergabe durch den bisherigen FSR.

(4) Ein Mitglied scheidet aus, durch:

1. das Beenden der Amtsperiode infolge der Ãœbergabe an den neuen FSR;

2. die Exmatrikulation;

3. den schriftlichen Rücktritt;

4. die Abwahl aus dem Amt.

Diese ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum auf einer FVV möglich.

Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes gilt das Nachrücker-Prinzip.

(5) In der konstituierenden Sitzung des FSR wird ein*e Finanzbeauftragte*r und ein*e Stellvertreter*in mit einfacher Mehrheit der anwesenden FSR-Mitglieder gewählt. Der Fachschaftsrat kann aus drei Referaten bestehen: Veranstaltungsorganisation, Kommunikation und Administration. Jedes Referat wählt einen Vorsitz. Die Vorsitzenden bilden zusammen den Vorstand des Fachschaftsrates, der die Kommunikation unter den Referaten vereinfachen soll.

(6) Nach Ende jeder Amtsperiode werden in einer abschießenden Sitzung des FSR die Zertifikate der FSR- Mitglieder beschlossen. Mitglieder, die in einer Amtsperiode mehr als drei Mal unentschuldigt fehlten oder durch ein Misstrauensvotum ausgeschieden sind, erhalten kein Zertifikat.

Als unentschuldigt gilt, wer sich bis zum Beginn der Sitzung nicht nachweisbar abgemeldet hat. Mitglieder, die an weniger als 50 Prozent aller in einer Amtsperiode stattgefundenen Sitzungen teilnahmen, erhalten durch einen Beschluss innerhalb der Sitzung ein Zertifikat.

Eine Mitwirkungsurkunde kann als Wertschätzung für engagierte Fachschaftsangehörige ausgehändigt werden, die sich in den FSR eingebracht haben und kein Mitglied im FSR sind.

(6.1) (weggefallen)

(7) Eine Ergänzungswahl ist möglich, soweit es kein*e Nachrücker*in gibt und sie vom FSR mit einer zweidrittel-Mehrheit beschlossen wird. Die Wahl ist, wie in Abs. 3 beschrieben, durchzuführen.

(7a) Eine Neuwahl des FSR findet für den Rest der Wahlperiode statt, wenn:

1. der FSR aus weniger als sechs Mitgliedern besteht.

2. eine Auflösung des FSR mit einer Zweidrittelmehrheit wird.

(8) (weggefallen)

(8.1) (weggefallen)

(8.2) (weggefallen)

(8.3) (weggefallen)

(9) Der FSR hält während der Vorlesungszeit hochschulöffentliche Sitzungen ab, die in der Regel alle zwei Wochen stattfinden. Die von den FSR-Mitgliedern vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte werden in der Regel drei Tage vor der Sitzung mit der Einladung in einer Rundmail fachbereichsöffentlich bekannt gemacht. Bei internen Personalentscheidungen können Sitzungen auch nichtöffentlich stattfinden.

(10) Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das sind der Regel zwei Wochen nach der Sitzung fachbereichsöffentlich bekannt gemacht wird. Nichtöffentliche Sitzungsteile werden nicht bekannt gemacht.

(11) (weggefallen)

(12) Der FSR muss in der Strategiesitzung zum Anfang jeder Amtsperiode einen Finanzplan aufstellen und bei einer FVV der Fachschaft vorstellen und dieser ist dem AStA anzuzeigen. Die Aufstellung und Anzeige des Finanzplanes ist Voraussetzung für das Bereitstellen finanzieller Mittel aus dem Haushalt der Studierendenschaft.

§8 (weggefallen)

§9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach Beschluss und ihrer fachbereichsöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§10 (weggefallen)

§11 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden.


Satzung Studierendenschaft als PDF- Datei