Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
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Gesetzliche Grundlagen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

In Deutschland wird Diskriminierung durch das Grundgesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten. Ziel des AGGs ist es, "Benachteiligungen aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t zu verhindern oder zu beseitigen."



Anmerkungen zum Begriff "Rasse"

Der Begriff "Rasse" hat unweigerlich rassistische Implikationen und ist historisch extrem belastet. Dennoch findet er in der Gesetzgebung Anwendung. Die Grundlage des AGGs ist die EU-Anti-Rassismusrichtlinie 2000/43/EG. Darin wird erklĂ€rt: "Die EuropĂ€ische Union weist Theorien, mit denen versucht wird,die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, zurĂŒck. Die Verwendung des Begriffs „Rasse“ in dieser Richtlinie impliziert nicht die Akzeptanz solcher Theorien.“

Einige EU-Mitgliedsstaaten, wie z.B. Finnland, haben indes in der nationalen Gesetzgebung auf den Begriff verzichtet. Dort wird Diskriminierung aufgrund der „ethnischen und nationalen Herkunft“ verboten.


FĂŒr weitere Informationen dazu empfehlen wir den Reader "... und welcher Rasse gehören Sie an?" vom Deutschen Institut fĂŒr Menschenrechte.



Gleichstellungsarbeit

Die Gleichstellungsarbeit an den Brandenburger Hochschulen ist im Landesgleichstellungsgesetz (LGG) und im Brandenburgischen Hochschulgesetz (BbgHG) geregelt.



Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Das Wissenschaftszeitvertragesetz WissZeitVG ist vor allem fĂŒr befristet BeschĂ€ftigte in Drittmittel-Projekten wichtig. Hier finden sich u.a. Regelungen zur VerlĂ€ngerung von ArbeitsvertrĂ€gen bei DrittmittelbeschĂ€ftigten in Mutterschutz und Elternzeit (§2).