Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
•••
Menü

Unterstützung durch die HNEE

Was kann die Hochschule als Arbeitgeber bzw. Studienort tun, um Betroffene zu entlasten? Zunächst einmal möchten wir Sie im Vorfeld mit präzisen, hilfreichen Informationen versorgen. Offene Fragen beantworten wir gern in einem persönlichen Gespräch. Weiterhin vermitteln wir je nach Bedarf an spezialisierte Beratungs- und Kontaktstellen.

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) regelt den Arbeitsausfall bei Pflege und schwerer Erkrankung von Angehörigen wie folgt:
Arbeitsbefreiung (TV-L, § 29): kurzfristige Freistellung von ein bis maximal vier Tagen unter Fortzahlung der Bezüge bei "schwerer Erkrankung eines Angehörigen..., eines Kindes ..., einer Betreuungsperson".
Sonderurlaub (TV-L, § 28): Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Zu den wichtigen Gründen zählen u.a. familiäre Pflichten. Sonderurlaub kommt z.B. in Betracht, wenn der zu Pflegende noch keine Pflegestufe nach SGB XI erreicht hat oder die Pflege von ferneren Verwandten oder anderen Bekannten übernommen wird, die nicht unter das Pflegezeitgesetz fallen.
Pflegezeit (Pflegezeitgesetz): "Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für  einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen." (§ 2 (1)). Für Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten gilt: "Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (§ 3 (2))." "Die Pflegezeit beträgt längstens 6 Monate." (§ 4 (1)). Eine Lohnfortzahlung erfolgt nicht. Allerdings besteht während der Pflegezeit Kündigungsschutz. Die Pflegebedürftigkeit ist anhand eines ärztlichen Attestes dem Arbeitgeber nachzuweisen.
aktuelles Urteil zur Pflegezeit

Für weitere Fragen zu personalrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen die Abteilung für Personalangelegenheiten gerne zur Verfügung.
Kontakt per Email Abteilung für Personalangelegenheiten.