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Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
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Bildungsfreistellung

Die Thematik "Weiterbildung" ist dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zugeordnet. Auf den Seiten des MBJS finden Sie hilfreiche Hinweise zur Bildungsfreistellung (auch "Bildungsurlaub"), wie z.B.:


Das Brandenburgische Weiterbildungsgesetz führt zur Thematik "Bildungsfreistellung" im Abschnitt 4 folgendes auf:

§ 14 Grundsätze
(1) Beschäftigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 24 zum Zwecke beruflicher, kultureller oder politischer Weiterbildung.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land liegt, sowie die in Heimarbeit beschäftigten samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind.

§ 15 Dauer der Bildungsfreistellung
(1) Die Bildungsfreistellung beträgt zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.

(2) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch gemäß Absatz 1 entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten des Anspruchs aufgerundet.

(3) Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels wird die in demselben Kalenderjahr gewährte Freistellung angerechnet.

§ 16 Wartezeit
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Ausbildungsverhältnisses.

§ 17 Gewährung der Bildungsfreistellung
(1) Die Bildungsfreistellung ist für den Zeitraum der von der berechtigten Person ausgewählten anerkannten Bildungsveranstaltung im Rahmen des Freistellungsanspruchs gemäß § 15 zu gewähren. Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Bildungsfreistellung kann nicht in der gewünschten Zeit erfolgen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung ist der entsprechenden Person so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 2 unter Darlegung der Gründe, schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als zwanzig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. Bei Ablehnung aus diesem Grund ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der beschäftigten Person nachzuweisen.

(4) Die beschäftigte Person hat auf Verlangen der Arbeitsstelle die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die dafür erforderlichen Bescheinigungen sind dazu vom Bildungsveranstalter unentgeltlich auszustellen.